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Urteil Versicherungsgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2006 18: -

Die Gesuchsteller, vertreten durch die Inhaberin der elterlichen Sorge, reichten eine Unterhaltsklage gegen ihren Vater ein und stellten gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Obergericht des Kantons Zürich. Der Obergerichtspräsident wies das Gesuch ab, da die Gesuchsteller nicht ausreichend darlegten, warum eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ihres Vaters vorliegen soll. Die Gesuchsteller argumentierten, dass ihr Vater keine Auskunft über seine finanzielle Situation geben wolle. Trotzdem sei eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge gerechtfertigt. Das Obergericht entschied, dass die fehlende Aussichtslosigkeit der Klage nicht ausreichend begründet wurde und wies die Beschwerde der Gesuchsteller ab. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsbeiständung für das Rechtsmittelverfahren wurde abgelehnt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2006 18

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2006 18
Instanz:-
Abteilung:Versicherungsgericht
- Entscheid AGVE 2006 18 vom 05.04.1995 (AG)
Datum:05.04.1995
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2006 18 S.74 2006 Versicherungsgericht 74 [...] 18 § 17 Abs. 3 EG KVG Bei quellenbesteuerten Personen ist der Anspruch...
Schlagwörter : Einkommen; Anspruch; Prämienverbilligung; Versicherungsgericht; Personen; Aufrechnung; Einkommens; Vorgehen; Gesamtjahreseinkommen; Anspruchs; Prämienverbilligungen; Steueramts; Prämienverbilli-; Krankenversicherung; Jahreseinkommen; Entscheid; Versicherungsgerichts; Kammer; Sozialversicherungsanstalt; Erwägungen; Steuer-; Fünftel; Vermögens
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2006 18

2006 Versicherungsgericht 74

[...]

18 § 17 Abs. 3 EG KVG Bei quellenbesteuerten Personen ist der Anspruch auf Prämienverbilli- gung der obligatorischen Krankenversicherung anhand des effektiven Einkommens des entsprechenden Jahres zu prüfen; die Aufrechnung auf ein Jahreseinkommen ist unzulässig.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 2. Mai
2006 i.S. M.J. gegen Sozialversicherungsanstalt Aargau.
Aus den Erwägungen
3.3.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auf das von der Steuer-
behörde umgerechnete, "satzbestimmende" und damit fiktive
Gesamtjahreseinkommen von Fr. 45'762.-bzw. auf das steuerbare
Einkommen im Jahr 2003 von Fr. 34'000.-abzustellen, erweist sich
als nicht gesetzeskonform; es ist vielmehr vom effektiven massge-
benden bzw. steuerbaren Einkommen (und einem Fünftel des steuer-
baren Vermögens) auszugehen. Die Aufrechnung auf ein fiktives Jah-
reseinkommen erweist sich im Gegensatz zu den Bestimmungen
über die AHV/IV/EO-Beitragspflicht und zur Steuergesetzgebung,
2006 Versicherungsgericht 75

wonach das massgebende Einkommen auf ein "satzbestimmendes"
Gesamtjahreseinkommen aufgerechnet, die Beiträge bzw. Steuern im
Gegenzug dazu dann jedoch nur pro rata temporis festgesetzt bzw.
erhoben werden bei der Beurteilung des Anspruchs auf Prämien-
verbilligung als nicht sachgemäss: Hier geht es nicht um die Bei-
tragsoder Steuererhebung auf einem gewissen Einkommen während
eines gewissen Zeitraums, sondern um die Prüfung der Frage, ob der
Gesuchsteller mit seinem (bescheidenen) Einkommen in der Lage ist,
die Krankenkassenprämien zu bezahlen; ist dies nicht der Fall, wird
er mit Prämienverbilligungsbeiträgen unterstützt.
(...)
3.4.
Dass - nach der Argumentation der Beschwerdegegnerin - Prä-
mienverbilligungsbeiträge jeweils für ein ganzes Jahr beantragt und
ausbezahlt werden, ändert nichts an der Unzulässigkeit der vorge-
nommenen Aufrechnung des Brutto-Einkommens auf ein Jahresein-
kommen, zumal auch derjenige, welcher über ein ganzes Jahr über
keinerlei Einkünfte verfügt, ohne weiteres Anspruch auf Prämienver-
billigung hat. So hat auch ein Sozialhilfebezüger Anspruch auf die
volle Prämienverbilligung (vgl. § 13 Abs. 3 EG KVG). Würde
beispielsweise bei einem ausländischen Studenten, der regelmässig
in den Semesterferien einer normal bezahlten Erwerbstätigkeit
nachgeht, das dabei erzielte Einkommen jeweils auf ein Jahres-
einkommen umgerechnet, hätte er wohl während seines gesamten
Studiums keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Dies kann nicht
der Sinn der gesetzlichen Regelung über die Prämienverbilligungen
sein.
3.5.
Nach § 17 Abs. 3 EG KVG haben quellenbesteuerte Personen,
die nicht der ordentlichen Besteuerung unterliegen, über ihr steuerba-
res Einkommen eine Bescheinigung des Kantonalen Steueramts so-
wie über allfälliges steuerbares Vermögen die Steuerveranlagung ge-
mäss § 16 Abs. 1 EG KVG einzureichen (vgl. Erw. Ziff. 2.2. hievor).
Im Übrigen gilt für sie dasselbe Verfahren. Dies ist insofern von Be-
deutung, als von den quellenbesteuerten Personen besonders viele
Anspruch auf Prämienverbilligungen haben dürften (vgl. Botschaft
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des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom
5. April 1995 betr. EG KVG, S. 14). Nach dem Gesagten würde die
Anspruchsberechtigung von quellenbesteuerten Personen jedoch
stark eingeschränkt, wenn deren erzieltes Einkommen entspre-
chend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall
hochgerechnet würde. Demgemäss ist die Sache an die Beschwer-
degegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Bestätigung des Kantona-
len Steueramts über das effektive steuerbare Einkommen im Jahr
2003 des Beschwerdeführers einverlange. Danach hat sie dessen An-
spruchsberechtigung auf Prämienverbilligung aufgrund dieser An-
gaben nochmals zu überprüfen und darüber neu zu entscheiden.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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